Schon seit 1994 galt in der Kalifornischen Bibliothek von San Luis Obispo (USA) die betriebsinterne Vorschrift, dass Büchereibesucher mit starkem Körpergeruch (“body odor”) vom Personal des Raumes verwiesen werden dürfen. Doch dem nicht genug, verankerte dies der Rat von San Luis Obispo County auf gesetzliche Weise. Seit 2005 gibt es nun die offiziellen “Library Rules of Conduct and Exclusion Process” (sinngemäß: “Bibliotheksregeln für Benehmen und Ausschluss”), die auch für den gesamten Kreis (“county”) gelten. Somit ist es Polizeibeamten mit gesetzlicher Legitimation in 14 Bibliotheken und einem Bücherbus gestattet, stark riechende Personen zu “entfernen”. Was im Einzelfall unter “Körpergeruch” zu verstehen ist, und was diesen “extrem” oder “belästigend” macht, wird jedoch nicht weiter definiert.
Übrigens: 1989 hatte Richard Kreimer in Morristown, New Jersey (USA) einen relevanten Prozess gewonnen, nach dem er sich per Klage vor dem Federal Court gegen seinen “Rausschmiss wegen Stinkens” aus einer öffentlichen Bücherei gewehrt hatte. Damals hatte das Gericht argumentiert, eine Bücherei sei nicht berechtigt, und durch kein Gesetz legitimiert, Besucher wegen ihres Körpergeruchs hinauszuschicken. 1992 wurde das Urteil in nächster Instanz jedoch wieder aufgehoben. Bibliotheksangestellte und andere Besucher müssten dies nicht hinnehmen, so die Jury. Jedoch dürfe der Betroffene nur höflich und mit Anstand zum Verlassen der Räumlichkeiten aufgefordert werden.

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